§ 792 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 23 Anweisung

§ 792 BGB Übertragung der Anweisung

§ 792 Übertragung der Anweisung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. 2Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. 3Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich. (2) 1Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. 2Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt. (3)