§ 871 BGB Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
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