§ 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln