Autor: Bolk |
Wird eine Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) nach § 20 UmwStG in eine GmbH eingebracht, ist für eine Fortführung der Buchwerte auf Antrag Voraussetzung, dass alle Wirtschaftsgüter eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Einbringung zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen (insbesondere Grundbesitz, Beteiligungen, auch immaterielle Wirtschaftsgüter etc.) dieser Sachgesamtheit gehören. Das gilt auch für die wesentlichen Betriebsgrundlagen, die zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmeranteils gehören. Diesen Grundsatz vertritt die Finanzverwaltung im UmwSt-Erlass1) ohne Differenzierung derzeit weiterhin. Mit der Entscheidung des I. Senats vom 29.11.20172) ist in die einschlägige Rechtsdiskussion Bewegung gekommen.
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|