1.1 Personengesellschaften als Mitunternehmerschaft

Autor: Bolk

1.1.1 Zivilrechtliche Vorgaben und steuerrechtliche Folgen

1.1

Als Mitunternehmerschaft kommen Personengesellschaften in Betracht, deren Gesellschafter die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters nach dem BGB (§§ 705 ff.) und in den Fällen einer Personenhandelsgesellschaft zusätzlich nach den Vorschriften des HGB (§§ 105 ff. für die OHG und §§ 161 ff. für die KG) innehaben. Liegt dem zivilrechtlich begründeten Gesellschaftsverhältnis ein Gesellschaftsvertrag zugrunde, auf dessen Grundlage die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck zu erreichen suchen (§  705 Abs.  1 BGB, §  105 Abs.  3 und §  161 Abs.  2 HGB), handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Dies kann neben der Erzielung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb auch die Erzielung eines Gewinns aus land- und forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeit sein.

1.2

An diesen Grundsätzen wird sich durch die Änderung der §§  705  ff. BGB durch das MoPeG1) nichts ändern, denn die mit Wirkung vom 01.01.2024 gesetzlich geregelte Rechtsfähigkeit der GbR ist schon bisher gesellschaftsrechtlicher Alltag. Steuerrechtliche Implikationen folgen aus der Änderung des nach gegenwärtigem Stand nicht. Das gilt auch für die Abkehr vom "Gesamthandsvermögen" nach §§  , in bisheriger Fassung.