12.7 Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Autor: Bolk

12.88

Der I. Senat des BFH1) verneint die Möglichkeit, eine Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach §  24 UmwStG zum Buchwert durchführen zu können, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehört. Während eine solche Beteiligung nach §  16 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als Teilbetrieb gelte, fehle eine entsprechende Regelung in §  24 UmwStG. §  24 UmwStG enthalte insoweit keine planwidrige Gesetzeslücke.2)

12.89

Demgegenüber hält die Finanzverwaltung daran fest, dass im Fall des §  24 UmwStG eine dem §  16 EStG vergleichbare Sachbehandlung geboten sei.3) Keine Unterstützung folgt in diesem Zusammenhang dafür aus der Entscheidung des IV. Senats des BFH, die eine Überführung einer 100%igen Beteiligung in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft zum Gegenstand hatte und keine Einbringung nach §  . Ob die Einbringung einer solchen Beteiligung in das Gesellschaftsvermögen nach §  aus der Sicht des IV. Senats zu Buchwerten erfolgen kann, ist deshalb von Seiten des BFH noch nicht entschieden.