12.9 Einbringung nach § 24 UmwStG gegen Mischentgelt

Autor: Bolk

12.9.1 Vereinbarung sonstiger Gegenleistungen

12.93

Das Buchwertprivileg nach §  24 UmwStG steht auf Antrag auch zur Verfügung, wenn die Gegenleistung für die Einbringung einer Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) nicht nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten durch Gutschrift auf einem (Eigen-)Kapitalkonto besteht, sondern auch als sonstige Gegenleistung mit Gutschrift auf einem Darlehenskonto bzw. Verrechnungskonto (Einräumung einer Forderung) oder der Übertragung von Sachwerten geleistet wird (Mischentgelt). Die Buchwertfortführung ist allerdings nur zulässig, soweit die sonstige Gegenleistung 25 % des Buchwerts oder 500.000 Euro nicht übersteigt (§  24 Abs.  2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG).1)

12.94

Beispiel 1