13.4 Bilanzierung nach Eintritt eines Neugesellschafters

Autor: Bolk

13.4.1 Eintritt und Bewertung der Mitunternehmeranteile zum gemeinen Wert

13.20

Der Eintritt eines weiteren Gesellschafters bei gleichzeitiger Bewertung der eingebrachten Mitunternehmeranteile der Altgesellschafter zum gemeinen Wert verbunden mit dem Ziel, stille Reserven steuerbegünstigt aufzudecken und anschließend Abschreibungen von den aktivierten Verkehrswerten vornehmen zu können, hat aufgrund der Beschränkung der Tarifvergünstigung durch §  24 Abs.  3 Satz 3 UmwStG i.V.m. §  16 Abs.  2 Satz 3 EStG seine frühere praktische Bedeutung weitestgehend verloren. Ursache dafür ist, dass der Einbringungsgewinn beim Ansatz mit dem gemeinen Wert in dem Umfang als gewerbesteuerpflichtiger1) laufender Gewinn gilt, an dem die bisherigen Gesellschafter an der erweiterten Personengesellschaft beteiligt sind.

13.21

Die Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz zur Vermeidung der Versteuerung eines laufenden Gewinns verhindert die Tarifvergünstigung nach §  34 Abs.  2 Nr. 1 EStG. Nach Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz, die lediglich einen Teil der stillen Reserven neutralisiert, liegt nur noch eine Einbringung zu Zwischenwerten vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §  24 Abs.  3 UmwStG kommt §  34 EStG gar nicht zum Zuge.

13.22

Beispiel