13.6 Verlustvortrag nach § 10a GewStG und § 24 UmwStG

Autor: Bolk

13.66

Beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine Personengesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb kann der Verlustabzug nach § 10a GewStG nur noch personenbezogen berücksichtigt werden. Der Gewerbeverlust, der vor dem Eintritt entstanden ist, kann deshalb nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der nach dem Eintritt rechnerisch auf die Altgesellschafter entfällt (R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 GewStR). Es kommt nicht darauf an, ob die Altgesellschafter aus Anlass des Eintritts ihre Mitunternehmeranteile nach §  24 UmwStG auf Antrag zu Buchwerten oder zu gemeinen Werten, ggf. Zwischenwerten, in die um den eintretenden Gesellschafter erweiterte Personengesellschaft eingebracht haben.1)

13.67

Beispiel

An der AB-KG sind A und B mit jeweils 50 % am Gewinn und Verlust beteiligt. In diese KG tritt mit Wirkung vom 01.01.02 Gesellschafter C ein. Nach dem Eintritt sind A, B und C mit jeweils 1/3 am Ergebnis beteiligt. Die KG hatte im Jahr 01 und in den Vorjahren einen gewerbesteuerlichen Fehlbetrag von 300.000 Euro. Die KG erzielte 02 einen Gewinn von 180.000 Euro. Aus einer Ergänzungsbilanz ergibt sich für C ein Verlust von 50.000 Euro und für A und B jeweils ein Gewinn von 25.000 Euro.

Lösung

Berechnung für 02:

A

B

C

Gewinn 02

60.000 Euro

60.000 Euro

60.000 Euro

Ergänzungsbilanz