13.7 Kapitalerhöhung

Autor: Bolk

13.7.1 Kapitalerhöhung durch Bareinlage

13.68

Wie bei dem Eintritt eines weiteren Gesellschafters gegen Einzahlung in das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft ist auch bei einer einseitigen Kapitalerhöhung eines Gesellschafters (Mitunternehmers) davon auszugehen, dass die nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter aufgrund der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse Anteile an ihren bisherigen Mitunternehmeranteilen veräußern, während der Gesellschafter, der die Kapitalerhöhung zugunsten aller Gesellschafter geleistet hat, auf diese Weise seinen Mitunternehmeranteil gegen Entgelt aufstockt.1) Obwohl handels- und gesellschaftsrechtlich mit der Kapitalerhöhung keine Neugründung verbunden ist, verwirklichen die nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter nach ertragsteuerrechtlicher Wertung eine Einbringung ihrer Teilanteile in die nach der Kapitalerhöhung aufgrund geänderter Beteiligungsverhältnisse entstandene und insoweit "neu gestaltete Personengesellschaft", während der leistende Mitunternehmer gleichzeitig eine Einzahlung in das Vermögen der Gesellschaft bewirkt.

13.69