1.4 Gewerbesteuer bei der Mitunternehmerschaft

Autor: Bolk

1.4.1 Gewerbesteuerschuld

1.96

Eine gewerblich tätige Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) oder gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter als Mitunternehmer zu beurteilen sind, unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG).1) Obwohl die einzelnen Mitunternehmer jeweils als Unternehmer anzusehen sind, ist die Personengesellschaft Schuldner der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).2) Dies gewinnt besondere Bedeutung in den Fällen, in denen Verlustanteile nach §  zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft nicht ausschließlich dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten ausführt (§  Abs.  Nr. 1 , , siehe dazu bereits ). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach §  der . Gewerbeertrag ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§  ) und Kürzungen (§  ). Dazu gehört insbesondere auch die erweiterte Kürzung der Grundstücks- und Wohnungsunternehmen.