14.11 Nießbrauch am Gesellschaftsanteil

Autor: Bolk

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Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein (§  1068 Abs.  1 BGB). Deshalb kann zivilrechtlich wirksam ein Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft (GbR,1) OHG, KG2)) mit Zustimmung aller Mitgesellschafter bestellt werden (§  1069 Abs.  1 BGB).3) Eine Eintragung des Nießbrauchs in das Handelsregister kommt nicht in Betracht.4) An Stelle einer dinglichen Bestellung kann auch eine schuldrechtliche Einräumung des Nießbrauchsrechts vereinbart werden, bei der der Nießbraucher den Gesellschaftsanteil treuhänderisch verwaltet und dem Besteller des Nießbrauchs ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Anteils eingeräumt wird (Treuhandlösung).5)

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