14.6 Entgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils

Autor: Bolk

14.75

Ausgangslage

Ergebnis

14.6.1 Veräußerung des Mitunternehmeranteils

14.76

Wird der ganze Mitunternehmeranteil - dazu gehören auch die funktional und qualitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen (dazu Rdnr. 3.117  ff.) - entgeltlich gegen Abfindung oder Kaufpreis1) auf einen neuen oder einen anderen Gesellschafter übertragen, so realisiert der Altgesellschafter nach §  16 Abs.  1 Nr. 2 EStG einen Veräußerungsgewinn zu dem Zeitpunkt, der den Vereinbarungen als Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugrunde gelegt wird und der Erwerber damit eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gesicherte Rechtsposition erlangt hat.2) Der Veräußerungsgewinn ist nach §  Abs.  zu ermitteln und bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Buchwert des Mitunternehmeranteils, verringert um Veräußerungskosten. Das ist bei Übertragung an eine natürliche Person auch dann der Fall, wenn das Entgelt zwar den Buchwert des Mitunternehmeranteils (Summe der Kapitalkonten in Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz) im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt, aber nicht dessen gemeinen Wert erreicht (Einheitstheorie).