15.5 Ausscheiden mit Abfindung unterhalb des Teilwerts

Autor: Bolk

15.97

Überschreitet die Abfindung zwar den Buchwert der Anteile an den Wirtschaftsgütern, erreicht aber nicht deren Teilwerte, ist lediglich eine Teilaufstockung geboten. Dabei ist die sogenannte modifizierte Stufentheorie1) anzuwenden. Das ergibt folgende Regel:

1. Stufe

Die Abfindung, die den Buchwert des Anteils übersteigt, ist zunächst bis zur Höhe der Teilwerte den bilanzierten Wirtschaftsgütern und den bisher nicht bilanzierten immateriellen Einzelwirtschaftsgütern als Anschaffungskosten zuzurechnen.

2. Stufe

Übersteigt die Abfindung die stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter, ist der Mehrbetrag als Firmenwert zu aktivieren.2)

15.98

Deckt die Abfindung nicht die stillen Reserven der bilanzierten und nicht bilanzierten immateriellen Wirtschaftsgüter (Stufe 1), erfolgt die Aufstockung nur bei diesen Wirtschaftsgütern im Verhältnis der anteiligen stillen Reserven.3)

Beispiel

A scheidet bei einem Kapitalkonto von 200.000 Euro gegen Abfindung i.H.v. 220.000 Euro aus seiner Personengesellschaft aus, an der er mit 1/5 beteiligt war.

Stille Reserven:

Grund und Boden

100.000 Euro

x 1/5 =

20.000 Euro

Gebäude

80.000 Euro

x 1/5 =

16.000 Euro

Immaterielle Wirtschaftsgüter

70.000 Euro

x 1/5 =

14.000 Euro

Firmenwert (nicht bilanziert)

 

 

400.000 Euro

Lösung