Autor: Bolk |
Überschreitet die Abfindung zwar den Buchwert der Anteile an den Wirtschaftsgütern, erreicht aber nicht deren Teilwerte, ist lediglich eine Teilaufstockung geboten. Dabei ist die sogenannte modifizierte Stufentheorie anzuwenden. Das ergibt folgende Regel:
1. Stufe | Die Abfindung, die den Buchwert des Gesellschaftsanteils übersteigt, ist zunächst mit den stillen Reserven der bilanzierten und bisher nicht bilanzierten immateriellen Einzelwirtschaftsgüter zu verrechnen.1) |
2. Stufe | Übersteigt die Abfindung die stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter, ist der Mehrbetrag als Firmenwert zu aktivieren. |
Deckt die Abfindung nicht die stillen Reserven der bilanzierten und nicht bilanzierten immateriellen Wirtschaftsgüter (Stufe 1), erfolgt die Aufstockung nur bei diesen Wirtschaftsgütern im Verhältnis der anteiligen stillen Reserven.2)
BeispielA scheidet bei einem Kapitalkonto von 200.000 Euro gegen Abfindung i.H.v. 220.000 Euro aus seiner Personengesellschaft aus, an der er mit 1/5 beteiligt war. Stille Reserven:
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