15.7 Anwachsung auf die Komplementär-GmbH

Autor: Bolk

15.7.1 Grundsätze

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Scheiden alle Kommanditisten (ggf. auch der alleinige Kommanditist) aus der KG aus, wächst das Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH zu (§  738 Abs.  1 Satz 1 BGB bzw. mit Wirkung vom 01.01.2024 gem. §  712 BGB i.d.F. des MoPeG1)). In diesem Fall wird die KG ohne Liquidation beendet, und ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementär-GmbH über.2) Diese führt das Unternehmen unter ihrer Firma fort.3)

15.112

Der Vermögenstransfer im Wege der Anwachsung ist anders als bei einer Verschmelzung mangels Notarpflicht kostengünstig und erfordert keine Auflassung nach §  925 BGB bei Vorhandensein von Grundbesitz.4) Die Grunderwerbsteuerpflicht folgt deshalb mangels Rechtsgeschäfts aus §  1 Abs.  1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG.

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