Autor: Bolk |
Für den Fall, dass die nicht vermögensmäßig am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligte Komplementär-GmbH entschädigungslos aus der KG ausscheidet, wächst deren Gesellschaftsanteil an der KG den verbleibenden Kommanditisten zu. Bei dieser Sachlage wird kein Gewinn realisiert, auch nicht nach den Grundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Ursache hierfür ist, dass es sich mangels vermögensmäßiger Beteiligung nicht um eine Übertragung handelt. Das Vermögen der KG war den verbleibenden Kommanditisten schon vor der Anwachsung im vollen Umfang zuzurechnen.1)
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