16.5 Einfluss von Sonderbilanzen

Autor: Bolk

16.5.1 Vorrang des Sonderbetriebsvermögens

16.40

Wirtschaftsgüter, die einem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG zuzurechnen sind (§  39 AO) und die an diese GmbH & Co. KG zur Nutzung überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen I) oder in einer wirtschaftlich vorteilhaften Beziehung zur Beteiligung an dieser GmbH & Co. KG stehen bzw. der Beteiligung dienen oder diese stärken (Sonderbetriebsvermögen II, siehe dazu ausführlich oben Rdnr. 3.72  ff.), sind stets vorrangig dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen. Ein Wahlrecht besteht insoweit nicht.1) Dies gilt auch dann, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Überlassung Betriebsvermögen anderen Gewerbebetriebs des Mitunternehmers waren.2)

16.41