Autor: Bolk |
BeispielK ist Kommanditist der Y-KG. Er bringt seinen KG-Anteil mit negativem Kapitalkonto nach § 24 UmwStG zur Erlangung einer Kommanditistenstellung in die Z-GmbH & Co. KG ein. |
LösungGesellschafterin und Mitunternehmerin der Y-KG ist nunmehr die Z-KG. Im Fall der Einbringung unter Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem gemeinen Wert können die bisher lediglich beschränkt verrechenbaren Verluste zum Ausgleich mit dem Veräußerungsgewinn des K (§ 24 Abs. 3 UmwStG) herangezogen werden. Für den Fall einer Buchwerteinbringung auf Antrag kann K seine lediglich verrechenbaren Verluste nicht mit den Gewinnanteilen aus der Z-KG ausgleichen, weil diese Gewinne nicht aus derselben Beteiligung stammen (§ 15a Abs. 2 EStG). Aufgrund seiner mittelbaren Mitunternehmerstellung bei der Untergesellschaft dürfte es vermutlich zulässig sein, eine Verlustverrechnung insoweit jedoch vorzunehmen, als der Obergesellschaft Gewinnanteile aus der Y-KG mit Wirkung für K zugerechnet werden. |
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