Autor: Bolk |
§ 15a Abs. 5 EStG dehnt den Anwendungsbereich der Verlustausgleichsbeschränkung nach den Absätzen 1-4 der Vorschrift auf Personen aus, deren Stellung in der Gesellschaft steuerrechtlich betrachtet der eines Kommanditisten vergleichbar ist. Dabei kommt es darauf an, ob die Haftung wie bei einem Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft beschränkt ist.1)
Praxisgerecht betrifft die Regelung insbesondere atypisch stille Gesellschafter, im Außenverhältnis im Hinblick auf Betriebsschulden beschränkt haftende Gesellschafter einer GbR,2) Gesellschafter einer Personengesellschaft mit Sitz im Ausland sowie Mitreeder einer Partenreederei (vgl. dazu § 15a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-5 EStG). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Zu den vergleichbaren Mitunternehmern gehören insbesondere auch Treugeber-Kommanditisten, Unterbeteiligte an einer mitunternehmerschaftlichen Beteiligung sowie verdeckte Mitunternehmer im Rahmen einer Innengesellschaft.
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|