17.7 Bürgschaft für Schulden der Gesellschaft

Autor: Bolk

17.68

Zahlungen, die ein Kommanditist in Erfüllung einer Bürgschaft (§  765 BGB) für seine Gesellschaft leistet, können während des Bestehens der Gesellschaft nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden. Es handelt sich stattdessen um Einlagen.1) Die Inanspruchnahme aus der Sicherheit und damit verbunden das Wertloswerden der Ersatzforderung gegen die KG bzw. andere Gesellschafter wirken sich infolgedessen erst bei Beendigung der KG oder vorheriger Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils i.S.d. §  16 EStG aus.2) Dementsprechend sind auch Rückstellungen in der Sonderbilanz mangels Aufwands vorher nicht zulässig.

17.69