18.1 Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG

Autor: Bolk

18.1

§ 4 Abs. 4a EStG beschränkt den Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben.1) Die Beschränkung betrifft allerdings nur solche Schuldzinsen, die nicht im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Anlagevermögen stehen. Vorrangig geht es um Schuldzinsen, die aus der Überziehung von Girokonten resultieren, oder um Schuldzinsen aus Krediten aller Art, die zur kurzfristigen Verstärkung der Betriebsmittel aufgenommen werden, etwa um Lohnzahlungen oder Materialeinkäufe finanzieren zu können.

18.2

§ 4 Abs. 4a EStG baut auf dem Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG und dessen Konkretisierung durch Qualifikation von Schuldzinsen nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta auf.2) Demgemäß sind auf einer ersten Stufe privat veranlasste Schulden (z.B. zur unmittelbaren Finanzierung von Entnahmen) aus der Gewinnermittlung auszuscheiden und nur die hiernach verbleibenden Schuldzinsen auf einer zweiten Prüfungsstufe der Abzugsbeschränkung gem. §  Abs.  zu unterwerfen. Die Gewinnhinzurechnung erfasst demnach nur den und beschränkt dessen Abziehbarkeit. Allein die Entstehung von Schuldzinsen ist jedoch noch kein Grund für die Beschränkung ihrer Abziehbarkeit als Betriebsausgabe. Hinzukommen muss eine mittelbare Verursachung durch Entnahmen.