19.5 Entnahmen - Vorweggewinn - Vergütungen

Autor: Bolk

19.17

Einem begünstigten Thesaurierungssteuersatz kann auf Antrag nur der nicht entnommene Gewinn unterworfen werden. Dies erfordert die Ermittlung der Entnahmen und Einlagen, die während des Wirtschaftsjahres getätigt wurden, denn begünstigt ist nur der Steuerbilanzgewinn, der nach Abzug des positiven Saldos aus Entnahmen und Einlagen verbleibt. Dabei folgt die Bestimmung der Entnahmen und Einlagen den Gewinnermittlungsgrundsätzen.1)

19.18

Einlagen sind die Betriebsvermögensmehrungen aus außerbetrieblicher Veranlassung (§  4 Abs.  1 Satz 8 EStG). Die Bewertung erfolgt nach §  6 Abs.  1 Nr. 5 EStG. Entnahmen sind alle außerbetrieblich veranlassten Geschäftsvorfälle, die zu einer Minderung des Betriebsvermögens geführt haben. Dazu gehören alle Entnahmen von Geld, Nutzungen, Leistungen und von Gegenständen sowie vor allem auch die Steuerzahlungen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) aus betrieblichen Mitteln. Entsprechendes gilt für andere außerbetrieblich veranlasste Zahlungen (Versicherungsbeiträge, Kinderbetreuung, Krankheitskosten, Erbschaftsteuer etc.).

19.19