20.4 Personenbezogene Übertragungen und deren Bilanzierung

Autor: Bolk

20.4.1 Personenbezogener Begünstigungszweck

20.49

Der Begünstigungszweck nach §  6b EStG bezieht sich auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Betrieb. Deshalb ist eine personenbezogene Würdigung entsprechender Sachverhalte geboten.1) Auf dieser Grundlage kann der Mitunternehmer einer Personengesellschaft den Gewinn, den die Personengesellschaft aufgrund einer nach §  6b EStG begünstigten Veräußerung realisiert hat, nach Maßgabe seiner Beteiligungsquote durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter eigener Investitionen im ggf. vorhandenen eigenen Betrieb oder in seinem Sonderbetriebsvermögen nach §  6b Abs.  1 Satz 2 und 4 Nr. 3 bzw. Abs.  10 EStG erfolgsneutral übertragen (R 6b.2 Abs. 7 Nr. 1 EStR; vgl. R 6b.2 Abs. 8 EStR zur Buchung und zum Zeitpunkt der Übertragung). Dieser personenbezogene Transfer stiller Reserven kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Personengesellschaft als solche eine Übertragung auf eine eigene Reinvestition anstrebt und die Gesellschafter eine einheitliche Sachbehandlung herbeiführen wollen.

20.50