20.8 Rücklage nach § 6b EStG nach dem Ausscheiden aus der Personengesellschaft

Autor: Bolk

20.8.1 Inanspruchnahme der Begünstigung nach §  6b EStG

20.123

Die Finanzverwaltung1) vertritt zur "Bildung und Auflösung einer §-6b-Rücklage bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils" die Auffassung, dass der Steuerpflichtige sein Bilanzierungswahlrecht, eine Rücklage nach §  6b EStG aus Anlass der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in Anspruch nehmen zu wollen, "durch Abgabe entsprechender Bilanzen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung" ausüben muss.2) Dem kann weder aus Rechtsgründen noch im Hinblick auf die damit verbundene Verschiebung der Gewerbesteuerbelastung zugestimmt werden.3) Das gilt selbst dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter über einen Gewerbebetrieb verfügen sollte, in dessen Steuerbilanz die Fortführung der Rücklage dargestellt werden könnte, denn der vorsorgliche Transfer einer Rücklage nach §  6b EStG in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen ohne begünstigte Reinvestition ist bereits dem Grunde nach unzulässig.4)