21.1 Befugnis zur Ausübung der Option

Autor: Bolk

21.1

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.20211) wird die Möglichkeit eingeräumt, ohne Änderung ihres zivilrechtlichen Rechtskleids auf Antrag zur Ertragsbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft zu optieren (§  ). Personenhandelsgesellschaften sind die OHG und die KG (§§  , ), wenn sie im Zeitpunkt der Stellung des Antrags im Handelsregister auch nur als vermögensverwaltende Gesellschaft eingetragen sind (§  Abs.  ) oder ein Handelsgewerbe i.S.d. §  Abs.  betreiben. Liegt die Rechtsform einer GmbH & Co. KG vor, ist es unbeachtlich, ob die Komplementär-GmbH am Vermögen der KG beteiligt ist (Regelfall) oder ob die KG ihrerseits die Beteiligung an der Komplementär-GmbH hält (Einheits-GmbH & Co. KG). Partnerschaftsgesellschaften müssen im Zeitpunkt der Antragstellung im Partnerschaftsregister bereits eingetragen sein (§  Abs.  ).