4.2 Ergänzungsbilanz mit Ergänzungsgewinn- und Verlustrechnung

Autor: Bolk

4.2.1 Ergänzungsbilanz

4.14

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung und Auflösung von Ergänzungsbilanzen sind dürftig. Ergänzungsbilanzen werden in §  6 Abs.  5 Satz 4 EStG im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern und in §  24 Abs.  2 UmwStG im Zusammenhang mit der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft erwähnt, jedoch nicht definiert.1) Zur Fortführung der Ergänzungsbilanzen schweigt das Gesetz.

4.15

Die nur begrenzten gesetzlichen Regelungen dürfen den Blick nicht dafür verstellen, dass auch andere Umstände eine Ergänzungsbilanz erfordern können. Eine Ergänzungsbilanz ist nämlich stets dann aufzustellen, wenn eine notwendige oder im Wahlrecht zulässige Bewertung von Wirtschaftsgütern und Schulden bzw. Rücklagen, die zum Gesellschaftsvermögen einer Mitunternehmerschaft nach Steuerrecht gehören, bezogen auf einen oder mehrere Mitunternehmer (jedoch nicht alle) zu einer Abweichung von der Bilanzierung und Bewertung in der Steuerbilanz der Gesellschaft führt. Die Ergänzungsbilanz ist daher eine Ergänzung zur Steuerbilanz nach Steuerrecht, ohne buchmäßig ein Teil davon zu sein (siehe Schaubild in ; siehe auch ausführlich unten  ff. und  ff.). Klarstellend sei hier darauf hingewiesen, dass es Ergänzungsbilanzen zur Handelsbilanz nicht gibt.