4.5 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung

Autor: Bolk

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Entsprechend der getrennten Bilanzierung und Ermittlung von Aufwendungen und Erträgen muss die Gewinnverteilung in mehreren Stufen erfolgen:

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Gewinnverteilung

Gewinnverteilung nach Gesellschaftsvertrag:

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Diese Verteilung erstreckt sich nur auf das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (= Gesellschaftsgewinn). Soweit nach Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern Vorweggewinnanteile (Vorabgewinn)1) zuzuweisen sind, geschieht dies vor der Restgewinnverteilung aufgrund Gesetzes (§  722 BGB, §  121 bzw. §  168 HGB) oder der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsabrede bzw. des Gewinnverteilungsschlüssels. Eine Abweichung von diesem Schlüssel ist zulässig, soweit sie durch betrieblich veranlasste Verhältnisse der Personengesellschaft gerechtfertigt ist.2)

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Eine disquotale Gewinnverteilung wird von der Finanzverwaltung ertragsteuerlich allerdings nicht anerkannt, wenn sie auf verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen außerhalb der Gesellschaft beruht.3)