4.7 Entnahmen im Rahmen der Gewinnverteilung

Autor: Bolk

4.110

Entnahmen der Gesellschafter liegen vor, wenn Auszahlungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens erfolgen, die sich nicht als Auszahlung von sogenannten entnahmefähigen Gewinnanteilen (Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern) oder als Entgelt für eine Dienstleistung oder Nutzungsüberlassung darstellen.1) Gleiches gilt für Sachentnahmen oder für die Entnahme von sonstigen Leistungen jeder Art, soweit für deren Bezug keine Gegenleistung vereinbart wurde. Die Bewertung dieser Entnahmen erfolgt - soweit sie nicht auf Geld gerichtet sind - mit dem Teilwert, der regelmäßig mit dem Wiederbeschaffungspreis übereinstimmt (§  Abs.  Satz 2 und §  Abs.  Nr. 4 Satz 1 ). Im Fall von sonstigen Leistungen entspricht der Teilwert den anteiligen durch die Entnahmehandlung verursachten Aufwendungen (zur privaten Pkw-Nutzung siehe unten  ff.).