4.8 Teileinkünfteverfahren und anrechenbare Steuerbeträge

Autor: Bolk

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Für den Fall, dass zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören, ist auch die anrechenbare Kapitalertragsteuer (KapErSt) zzgl. Solidaritätszuschlag im Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Dividenden gewinnerhöhend zu erfassen. Gleichzeitig handelt es sich hinsichtlich der einbehaltenen und anrechenbaren Steuerbeträge um Forderungen der Personengesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern.

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Abweichend davon handelt es sich um Entnahmen aller Gesellschafter nach Maßgabe der vereinbarten Beteiligungsquote, wenn eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung vorliegt.1)

Beispiel

Die AB-KG ist an der U-GmbH beteiligt. Die U-GmbH hat für das Geschäftsjahr XX eine Gewinnausschüttung beschlossen, die mit 280.000 Euro auf die AB-KG entfällt. Nach Abzug der Kapitalertragsteuer (25 % = 70.000 Euro) und des Solidaritätszuschlags (5,5 % = 3.850 Euro) sind der AB-KG 206.150 Euro überwiesen worden.

Lösung

Bank

206.150 Euro

 

 

Entnahmen KapErSt

70.000 Euro

 

 

Entnahmen SolZ

3.850 Euro

an Beteiligungserträge

280.000 Euro

Die Entnahmen belasten die Kapitalanteile aller Gesellschafter nach Maßgabe der Beteiligungsquote.

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