6.3 Besteuerung der Witwenpension

Autor: Bolk

6.12

Verstirbt der pensionsberechtigte Gesellschafter, ist die Sonderbilanz für die hinterbliebene Person fortzuführen, soweit diese ebenfalls bezugsberechtigt sein sollte (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG).1) Die hinterbliebene und pensionsberechtigte Person ist in das gesonderte und einheitliche Feststellungsverfahren einzubeziehen. Deren Bezüge stellen Einnahmen aus Gewerbebetrieb dar. Diesen Einnahmen steht der Abbau der in der Sonderbilanz aktivierten Forderung (oder Aktivposten besonderer Art) jeweils gewinnmindernd im Umfang des Barwertabbaus nach Maßgabe des §  6a EStG gegenüber. Eine weitergehende Begünstigung durch Abzug eines Versorgungsfreibetrags entsprechend §  19 Abs.  2 EStG kommt nicht in Betracht. Diese Regelung ist ausdrücklich den Bezügen aus nichtselbständiger Tätigkeit vorbehalten.

1)