6.5 Pensionsrückstellung und Rückdeckungsversicherung

Autor: Bolk

6.15

Grundsätzlich sind Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zu aktivieren.1) Anders als nach Handelsrecht (§  246 Abs.  2 Satz 2 HGB) darf der Rückdeckungsanspruch in der Steuerbilanz nicht mit der Pensionsrückstellung saldiert werden (§  5 Abs.  1a Satz 1 EStG).

6.16

Abweichend davon dürfen Rückdeckungsansprüche, die einer Personengesellschaft zustehen, nicht aktiviert werden, wenn und soweit die versicherte Person ein Mitunternehmer dieser Gesellschaft ist.2) Die Versicherungsansprüche gehören stattdessen steuerrechtlich betrachtet zum Privatvermögen der Personengesellschaft. Dies erfordert die Aufstellung einer von der Handelsbilanz abweichenden Steuerbilanz (§  60 Abs.  2 EStDV, §  5b Abs.  1 EStG). Die Prämienzahlungen dürfen den Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern. Mit einer Überleitungsrechnung (§  60 Abs.  2 Satz 1 EStDV) lässt sich die i.d.R. langwährende Abweichung gegenüber der Handelsbilanz nur schwerlich bewerkstelligen. Deshalb ist die Aufstellung einer abweichenden Steuerbilanz mit Blick auf die E-Bilanz auch hier zu empfehlen (§  60 Abs.  2 Satz 2 EStDV).

6.17