7.2 Obergesellschafter als Mitunternehmer aufgrund mittelbarer Beteiligung

Autor: Bolk

7.2.1 Sondermitunternehmer und Vergütungen

7.25

Neben der Oberpersonengesellschaft sind auch deren Gesellschafter im Wege mittelbarer Beteiligung Mitunternehmer der Unterpersonengesellschaft (§  15 Abs.  1 Nr. 2 Satz 2 EStG).1) Das gilt jedenfalls dann, wenn die Obergesellschafter Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Unterpersonengesellschaft, für eine Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern oder eine Darlehensgewährung an die Unterpersonengesellschaft beziehen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Sondermitunternehmern, weil sich ihre Mitunternehmerstellung nach Auffassung des BFH nur auf das Sonderbetriebsvermögen beziehen kann.2)

7.26

Beispiel

 

Lösung

Nach §  15 Abs.  1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG sind A, B und C Mitunternehmer

der O-GmbH & Co. KG als unmittelbar Beteiligte,

der U-GmbH & Co. KG als mittelbar Beteiligte.