7.3 Pensionszusage für den mittelbar beteiligten Mitunternehmer

Autor: Bolk

7.3.1 Anstellungsvertrag mit der Unter-GmbH & Co. KG

7.50

Gesellschafter, die über eine Personengesellschaft mittelbar an einer anderen Personengesellschaft beteiligt sind, sind Mitunternehmer beider Gesellschaften (§  15 Abs.  1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Damit steht der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich. Verpflichtungen aus Pensionszusagen der Unterpersonengesellschaft gegenüber dem Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft aufgrund eines Anstellungsvertrags sind deshalb in der Bilanz der Untergesellschaft als Pensionsrückstellung zu passivieren. Zugleich ist der Pensionsanspruch in einer Sonderbilanz des Obergesellschafters bei der Unterpersonengesellschaft korrespondierend zu aktivieren.1)

7.51

Beispiel

A ist Kommanditist der Ober-KG, die Gesellschafterin der Unter-KG ist. A ist für die Unter-KG als Geschäftsführer tätig und bezieht von ihr für seine Tätigkeit ein Gehalt. Außerdem steht ihm eine Pension nach Erreichen des 65. Lebensjahres zu.

 

Lösung