7.5 Bilanzierung der Beteiligung an der Unterpersonengesellschaft

Autor: Bolk

7.68

Die Beteiligung an einer Personengesellschaft, insbesondere an einer GmbH & Co. KG, ist in der Handelsbilanz der Obergesellschaft als Vermögensgegenstand unter den Finanzanlagen auszuweisen (§  266 Abs.  2 A.III.3 HGB). Die Beteiligung ist mit den Anschaffungskosten (§  253 Abs.  1 HGB) oder ggf. dem niedrigeren beizulegenden Wert (§  253 Abs.  3 HGB) zu bewerten.1)

7.69

Der Bilanzausweis in der Handelsbilanz ist für die Steuerbilanz nicht maßgeblich, weil die Beteiligung an einer Personengesellschaft kein Wirtschaftsgut ist.2) Dennoch ist der Anteil an der Unterpersonengesellschaft in der Steuerbilanz der Obergesellschaft auszuweisen,3) und zwar als Anteil am Betriebsvermögen der Untergesellschaft. Der Höhe nach richtet sich dieser Bilanzposten nach dem Anteil am Wert der Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft in deren Steuerbilanz. Als Folge dieser rechtlichen Vorgaben aus §§  , entspricht der Wert der Beteiligung in der Steuerbilanz der Obergesellschaft den Kapitalkonten der Obergesellschaft in der Steuerbilanz der Untergesellschaft sowie einer Ergänzungsbilanz und/oder einer Sonderbilanz, soweit diese für die Obergesellschaft auf Ebene der Untergesellschaft aufzustellen sind ().