8.2 Gewinn- und Verlustanteile des typisch stillen Gesellschafters

Autor: Bolk

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Die Zuwendung des Gewinnanteils an den Stillen mindert den Jahresüberschuss und folglich den Steuerbilanzgewinn des Geschäftsinhabers. Umgekehrt erhöht die Zuweisung eines Verlustanteils den Jahresüberschuss und den StB-Gewinn. Dem folgt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1c GewStG. Während der Gewinnanteil wieder hinzugerechnet wird, folgt dem Verlustanteil eine negative Hinzurechnung. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile insgesamt negativ werden sollte.1)

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Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Firmenwert) nicht beteiligt. Er ist folglich nicht Mitunternehmer i.S.d. §  15 Abs.  1 Nr. 2 EStG und erzielt daher in Höhe seiner Gewinnanteile grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§  20 Abs.  1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (§  32d Abs.  1 EStG).

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