8.5 Gewerbesteuer der atypisch stillen Gesellschaft

Autor: Bolk

8.5.1 Gewerbesteuerpflicht und Gewerbeertrag

8.34

Die atypisch stille Gesellschaft unterhält als Mitunternehmerschaft neben dem Inhaber des Handelsgewerbes einen selbständigen Gewerbebetrieb, und zwar auch dann, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes selbst eine Mitunternehmerschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist.

8.35

Ist der Inhaber des Handelsgewerbes eine GmbH, dann ist diese GmbH für den Betrieb der atypischen GmbH & Still Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 GewStG, R 5.1 Abs. 2 GewStR).1) Nur die GmbH ist auch klagebefugt.2) Dem entspricht, dass die atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht über Gesellschaftsvermögen verfügt, das Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein könnte. Die für die atypisch stille Gesellschaft ermittelten Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag) sind deshalb in dem gegen die GmbH gerichteten Gewerbesteuermessbescheid zu erfassen.

8.36