FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.12.2014
6 K 6119/12
Normen:
KStG § 37 Abs. 5; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 159; AO § 226 Abs. 1; AO § 47; AO § 218 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 406;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2016, 46

Abtretung einer Forderung durch den Insolvenzverwalter führt zur Fortgeltung des Aufrechnungsverbots über die Aufhebung des Insolvenzverfahens hinaus insolvenzrechtliche Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens Masseforderung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 6 K 6119/12

DRsp Nr. 2015/1014

Abtretung einer Forderung durch den Insolvenzverwalter führt zur Fortgeltung des Aufrechnungsverbots über die Aufhebung des Insolvenzverfahens hinaus insolvenzrechtliche Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens Masseforderung

1. Hat der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens eine Forderung des Insolvenzschuldners durch Abtretung verwertet, so wirkt § 96 Abs. 1 InsO – entgegen § 406 BGB – nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Zessionars weiter, weil eine Verwertung durch Forderungsverkauf sonst ausgeschlossen wäre. 2. Der Anspruch auf (ratierliche) Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG ist insolvenzrechtlich bereits am 31.12.2006 begründet. Es handelt sich daher in voller Höhe um eine Masseforderung, soweit das Insolvenzverfahren vor dem 31.12.2006 eröffnet wurde und zu diesem Stichtag noch fortdauerte.

Der Abrechnungsbescheid vom 08. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2012 wird dahingehend geändert, dass der Auszahlungsbetrag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 506,10 EUR (für 2010) und in Höhe von 506,10 EUR (für 2011) nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

KStG § 37 Abs. 5; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § ;