Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Rahmen der landwirtschaftlichen Marktordnung der Europäischen Union durch die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (BGBl. I 1992,
Mit Vertrag vom 15. Dezember 1998 erwarb die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A GmbH den landwirtschaftlichen Betrieb Gut B in Größe von ca. 200 ha mit allen wesentlichen Bestandteilen einschließlich Zubehör. Es handelt sich hierbei um einen Hof im Sinne der
Dementsprechend errechnete sie anteilige Anschaffungskosten für die Ackerquote in Höhe von 1.423,93 Euro je ha, welche nach ihrer Auffassung marktüblich sein sollen. Die Klägerin beantragte und erhielt bereits für die erste Ernte nach Eigentumsübergang Agrarförderung nach der Kulturpflanzen-Ausgleichzahlungs-Verordnung. Die Ackerprämie wurde an sie vom zuständigen Landwirtschaftsamt antragsgemäß ausgezahlt. Im Jahre 2000 wurde die Kulturpflanzen-Ausgleichzahlungs-Verordnung durch die Flächenzahlungs-Verordnung (Flächen-ZV, BGBl. I 2000,
Die Klägerin nahm die ab dem 1. Januar 2005 geltende Förderungsumstellung zum An-lass, einen gewinnwirksamen Abgang aus dem Anlagevermögen in Höhe von 231.110,86 Euro zu verbuchen. Im Anhang ihres Jahresabschlusses zum 30. Juni 2005 ist hierzu ausgeführt: "Mit Einführung des "innerbetrieblichen Flächentausches" mit der 10. Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 27.11.1995 verselbständigte sich die Prämienberechtigung (Ackerquote) als eigenes Wirtschaftsgut. Folglich wurden die Prämienberechtigungen nach dem 27.11.1995 bis 2004 entgeltlich erworben. Im Zuge der letzten Agrarreform wurden die Prämienberechtigungen abgeschafft und die neuen Zahlungsansprüche eingeführt. Somit sind die "alten" Prämienberechtigungen wertlos bzw. weggefallen und damit zwingend auszubuchen."
Im Körperschaftsteuer(KSt-)bescheid 2005 vom 18. April 2007, welcher unter dem Vorbehalt nach Nachprüfung erging, lehnte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - eine gewinnmindernde Ausbuchung ab. Zur Begründung führte es aus: "Die endgültige Behandlung der Ackerquote wird in einem gesonderten BMF-Schreiben neu geregelt. Darin werden u.a. Fragen des Wertansatzes der Ackerquote, Zeitpunkt des Untergangs etc. geklärt. Folglich kann der Betrag von 231.110 EUR derzeit nicht wertmindernd in der Bilanz berücksichtigt werden". Hiergegen erhob die Klägerin am 21. Mai 2007 Einspruch. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA am 2. Dezember 2009 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten KSt-Bescheid 2005. Eine gewinnmindernde Ausbuchung der Ackerquote lehnte es nach wie vor ab.
Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst einvernehmlich bis zum Ergehen der Entschei-dung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Revisionssache
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2011 unter Bezugnahme auf die vorgenannte BFH-Entscheidung zurück: Im Streitfall habe sich die durch den Erwerb des Gutes B erlangte Ackerprämienberechtigung nicht zu einem greifbaren, werthaltigen vom Grund und Boden abspaltbaren Einzelobjekt konkretisiert. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages habe die Einspruchsführerin den landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit erworben, um ihn weiterhin als solchen fortzuführen. Die Ackerprämienberechtigung sei nicht zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht worden. Es sei auch keine Differenzierung des Kaufgegenstandes nach unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen erfolgt. Die unter § 4 Abs. 1 des Kaufvertrages getroffene Regelung, wonach die Pflichten aus den Grundanträgen wegen Flächenstilllegung auf die Erwerberin übergehen sollten, rechtfertige nicht die Annahme, dass neben dem Grund und Boden eine Ackerprämienberechtigung als eigenständiger Kaufgegenstand bzw. eigenständiges Wirtschaftsgut habe übergehen sollen.
Mit der am 18. Februar 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Sie habe durch den Abschluss des Vertrages über den Erwerb des Gutes B zugleich das immaterielle, bilanzierungsfähige Wirtschaftsgut Ackerquote erworben. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines selbständigen Wirtschaftsgutes seien gegeben. Die Prämienberechtigung / Ackerquote erfülle sämtliche nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH erforderlichen Merkmale für das Vorliegen eines immateriellen Wirtschaftsgutes. Sie sei insbesondere auch einer selbständigen Bewertung zugänglich. Der durch die Ackerquote gewährte Vorteil sei auch eigenständig greifbar und nicht lediglich Bestandteil eines anderen Wirtschaftsguts. Durch die 10. Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 27. November 1995 (BGBl. I 1995,
Die Klägerin beantragt,
den geänderten KSt-Bescheid 2005 vom 2. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2011 mit der Maßgabe zu ändern, dass ihr zu versteuerndes Einkommen um den Gegenwert der Ackerquote in Höhe von 231.110 Euro zu mindern ist.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der vorliegende Streitfall sei in rechtlich gleicher Weise wie der dem BFH-Urteil vom 30. September 2010 zugrunde liegende Sachverhalt zu beurteilen. Auch die Klägerin habe Ackerflächen erworben, von denen einige die grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Prämienberechtigung erfüllten, so dass ihr die Möglichkeit offen gestanden habe, bei entsprechender Bewirtschaftung der Flächen die Prämie auch tatsächlich beantragen zu können. Die vorgenannte Ackerprämienberechtigung sei von den Vertragsparteien im Rahmen des Kaufvertrages jedoch nicht explizit vom Grund und Boden gelöst worden und damit auch nicht als verselbständigtes Wirtschaftsgut gewürdigt worden.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene KSt-Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren steuerlichen Rechten (§
Die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über landwirtschaftliche Flächen vom 15. Dezember 1998 in Bezug auf die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung und die ihr nachfolgende Flächen-ZV erlangte Rechtsposition stellt im Streitfall kein immaterielles Wirtschaftsgut dar, welches einer eigenständigen Bilanzierung zugänglich ist.
Allerdings ist der Begriff des Wirtschaftsguts weit gespannt. Rechtsprechung und Litera-tur zählen dazu Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können. Von den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind unselbständige Teile eines Wirtschaftsguts wie z.B. Kiesvorkommen als Teil eines Grundstücks, (geschäfts)wertbildende Faktoren, Rechtsreflexe oder schlichte Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 5 Rn. 96 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die mit einem Grundstück verbundenen Rechte, z.B. Grunddienstbarkeit, Wassernutzungsrecht, Jagdrecht oder Auffüllrecht sind gemäß § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zivilrechtlich (unselbständige) Bestandteile des Grundstücks. Sie können zwar einkommensteuerrechtlich zu selbständigen (immateriellen) Wirtschaftsgütern werden. Dies setzt jedoch einen entsprechenden Abspaltungstatbestand voraus (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 5 Rn. 134 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 20. März 2003
Die Ackerprämienberechtigung nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung stellte sich im Zeitpunkt ihrer Einführung als unselbständiger Teil des Wirtschaftsgutes Grund und Boden dar (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 2010
Die Ackerprämienberechtigung war daher zunächst lediglich als eine dem Grundstück anhaftende Chance oder Eigenschaft zu verstehen, die bei einer bestimmten Nutzungs-absicht des Erwerbers für diesen einen wertsteigernden Faktor bildete. Ähnlich der Bebaubarkeit eines Grundstücks war die Ackerprämienberechtigung rechtlich und funktional mit einem konkreten Grundstück untrennbar verbunden. Insoweit ist die Ackerprämienberechtigung auch weder mit dem Milchlieferrecht (vgl. dazu z.B. BFH, Urteil vom 5. März 1998
Die Prämienberechtigung hat sich auch nicht mit Inkrafttreten der 10. Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 27. November 1995 zu einem (immateriellen) Wirtschaftsgut verselbständigt. Zwar ist durch § 4 Abs. 8 der Verordnung ermöglicht worden, Flächenprämienberechtigungen im Wege des innerbetrieblichen Flächentausches auf andere, nicht prämienberechtigte Flächen zu übertragen. Auch hat der Markt Möglichkeiten gefunden, über den von dem Verordnungsgeber vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus eine Übertragung von Prämienberechtigungen auf Flächen eines anderen Betriebes zu bewirken. Dadurch ist die Ackerprämienberechtigung für bestimmte Konstellationen und abhängig von der Erteilung einer Genehmigung der zuständigen Behörde - also eingeschränkt und bedingt - verkehrsfähig geworden. Die abstrakte Verkehrsfähigkeit eines Rechtes ist jedoch weder notwendiges, noch ist sie hinreichendes Merkmal für die Annahme der Verselbständigung zu einem immateriellen Wirtschaftsgut. Vielmehr ist die Verkehrsfähigkeit lediglich ein Einzelgesichtspunkt, der im Rahmen der wertenden Betrachtung, ob ein wertbildender Faktor eines Wirtschaftsgutes oder aber ein selbständiges weiteres Wirtschaftsgut vorliegt, zu würdigen ist.
Für die vorzunehmende Abgrenzung ist eine Feststellung dahingehend, dass für Grundstücke mit Prämienberechtigung ein höherer Kaufpreis gezahlt wird als für (ansonsten gleichwertige) Grundstücke ohne Prämienberechtigung, nicht von entscheidender Bedeutung. Denn auch wenn sich derartige Preisunterschiede feststellen lassen, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Gesamtpreis auf ein Wirtschaftsgut (Grund und Boden) mit einer bestimmten wertbildenden Eigenschaft (Ackerprämienberechtigung) oder aber auf zwei selbständige Wirtschaftsgüter (Grund und Boden einerseits und Ackerprämienberechtigung andererseits) entfällt.
Ob (und ggf. wann) eine Verselbständigung zu einem immateriellen Wirtschaftsgut eintritt, ist nach Auffassung des erkennenden Senates in erster Linie unter Berücksichtigung des Nutzungs- und Funktionszusammenhanges (vgl. zum Begriff z.B. BFH, Beschluss vom 26. November 1973
Die Ackerprämienberechtigung hat sich vorliegend auch nicht dadurch zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbständigt, dass die Kaufvertragsparteien sie zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht haben. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. September 2010
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der vorgenannten Entscheidung in sämtlichen Begründungselementen zu folgen ist. Ausgehend davon, dass für die Unterscheidung zwischen wertbildendem Faktor einerseits und immateriellem Wirtschaftsgut andererseits maßgeblich darauf abzustellen ist, ob ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, bedarf es für die Annahme einer Verselbständigung zu einem immateriellen Wirtschaftsgut der Trennung des zunächst bestehenden Zusammenhanges. Ob eine solche Trennung und eine damit einhergehende Verselbständigung zu einem Wirtschaftsgut allein dadurch herbeigeführt werden kann, dass Parteien eines Kaufvertrages die Ackerprämienberechtigung ausdrücklich in dem Vertragswerk aufführen und beispielsweise einen gesonderten Kaufpreis hierfür ausweisen (so wohl Wittwer, 62. HLBS Steuerfachtagung 2012, 7 - zitiert nach juris; ähnlich auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Oktober 2013
Die hiermit verbundenen Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man es für möglich hielte, dass durch Parteivereinbarung eine Verselbständigung eines wertbildenden Faktors zu einem Wirtschaftsgut auch ohne Lösung des Nutzungs- und Funktionszusammenhanges erfolgen kann, könnte dies vorliegend nicht zur Annahme eines selbständigen Wirtschaftsgutes "Ackerprämienberechtigung" führen. Zwar ist in dem Kaufvertrag in der Regelung zum Besitz- und Gefahrübergang unter § 4 Abs. 1 des Vertrages ausdrücklich der Übergang von "Pflichten aus den Grundanträgen wegen Flächenstilllegung" zum 30. Dezember 1998 angesprochen, was erkennen lässt, dass den Kaufvertragsparteien der Umstand, dass (zumindest für Teilflächen) eine Ackerprämienberechtigung bestand und aus den gestellten Grundanträgen auch entsprechende Pflichten resultierten, bekannt und bewusst war. Mehr lässt sich dieser vertraglichen Regelung jedoch nicht entnehmen. Auch wenn - wie die Klägerin vorträgt - der Umstand, dass eine Ackerprämienberechtigung bestand, bei der Kaufpreisfindung Berücksichtigung gefunden hat, spricht dies lediglich dafür, dass die Vertragsparteien die Ackerprämienberechtigung als wertbeeinflussenden Faktor erkannt und berücksichtigt haben. Weder der Text des Vertrages noch die Ausführungen der Klägerin zu dem Inhalt der Vertragsverhandlungen lassen erkennen, dass die Vertragsparteien ein selbständiges Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" zum Gegenstand des Vertrages machen wollten. Auch unter Einbeziehung der nach Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgten Bilanzierung der erworbenen Wirtschaftsgüter ergibt sich keine andere Auslegung. Denn die Klägerin selbst hat ein immaterielles Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" erst in dem Jahresabschluss zum 30. Juni 2005 ausgewiesen.
Auch mit Einführung der Flächenzahlungen nach der FlächenZV ist ein immaterielles Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" nicht entstanden. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 4 Abs. 8 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung entsprechend.
Die Kostenentscheidung folgt aus §