BFH - Urteil vom 13.10.2016
IV R 20/14
Normen:
AO § 179 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 123 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6228/08

Anforderungen an die steuerliche Ermittlung der Einkünfte einer atypischen stillen GesellschaftErfordernis der notwendigen Beiladung der Gesellschafter

BFH, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen IV R 20/14

DRsp Nr. 2017/1968

Anforderungen an die steuerliche Ermittlung der Einkünfte einer atypischen stillen Gesellschaft Erfordernis der notwendigen Beiladung der Gesellschafter

1. NV: Nach Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter zu dem Klageverfahren des Prinzipals gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid notwendig beizuladen. 2. NV: Die Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG bestehen.

1. Beteiligt sich eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft atypisch still am Gewerbe einer Personengesellschaft, so sind zunächst für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid für die atypisch stille Gesellschaft hat Bindungswirkung für die Einkommen- und Körperschaftssteuerbescheide der einzelnen Gesellschafter.