8.8 Atypisch stille Gesellschaften und Personengesellschaften

Autor: Bolk

8.8.1 Atypisch stille Beteiligung an einer GmbH & Co. KG

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Grundsätzlich kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft nur einen Mitunternehmeranteil halten. Das gilt auch dann, wenn ein weiterer Gesellschaftsanteil hinzuerworben wird. Alt- und Neuanteil bilden einen einheitlichen Gesellschaftsanteil und daher einen einheitlichen Mitunternehmeranteil. Dieser Grundsatz würde auch bei einer zusätzlich vereinbarten typisch stillen Beteiligung neben der Stellung als Kommanditist gelten, denn gesellschaftsrechtlich ist eine solche Beteiligung natürlich zulässig.1)

8.81

Anders ist dies jedoch aus ertragsteuerrechtlicher Sicht im Fall einer atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zu beurteilen. Während bei der GmbH & atypisch Still nur eine Mitunternehmerschaft besteht und folglich nur eine Gewinnfeststellung erforderlich ist, die schließlich für die Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH und Einkommensteuerveranlagung des stillen Gesellschafters verbindlich ist (§§  , , ), entsteht bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH & Co. KG eine . Dabei ist die eigentlich aktive GmbH & Co. KG als Inhaberin des Handelsgewerbes und Kaufmann i.S.d. §§  , , und daher Mitunternehmerin und Feststellungsbeteiligte der GmbH & Co. KG & atypisch Still als (§  Abs.  Nr. 2 Satz 2 ). Daneben ist der atypisch stille Gesellschafter Mitunternehmer der Untergesellschaft.