BFH - Urteil vom 02.08.2012
IV R 41/11
Normen:
EStG a.F. § 7g; EStG § 6 Abs. 3, Abs. 5;
Fundstellen:
BStBl II 2019, 715
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2493/08 2142

Aufdeckung stiller Reserven bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils und gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

BFH, Urteil vom 02.08.2012 - Aktenzeichen IV R 41/11

DRsp Nr. 2012/20145

Aufdeckung stiller Reserven bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils und gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in seiner seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Fassung scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist.

Normenkette:

EStG a.F. § 7g; EStG § 6 Abs. 3, Abs. 5;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Speditions- und Transportunternehmen. Alleineigentümer des mit einer Tankstelle und einem Verwaltungsgebäude bebauten, an die Klägerin für deren Betrieb verpachteten Grundstücks X-Straße war ab dem 1. Januar 1996 F, der --nur für das Streitjahr 2002-- Beigeladene zu 2. Aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 3. Januar 1997 war F mit einer Hafteinlage von 199.500 DM bzw. 103.000 € auch Kommanditist der Klägerin sowie alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.