BFH - Beschluss vom 02.07.2020
IV R 7/19
Normen:
EStG § 6b Abs. 3; FGO § 122;
Fundstellen:
BB 2021, 368
BB 2021, 748
BFH/NV 2021, 477
DStR 2021, 277
DStRE 2021, 243
DStZ 2021, 205
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3197/13

Aufforderung an den BMF zum Beitritt zu einem Verfahren betr. die Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Personengesellschaft, an der der Veräußerer mitunternehmerisch beteiligt ist

BFH, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen IV R 7/19

DRsp Nr. 2021/1693

Aufforderung an den BMF zum Beitritt zu einem Verfahren betr. die Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Personengesellschaft, an der der Veräußerer mitunternehmerisch beteiligt ist

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Es wird gebeten, dazu Stellung zu nehmen, in welcher Weise bei Übertragung eines Veräußerungsgewinns nach § 6b EStG auf anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Personengesellschaft, an der der Veräußerer mitunternehmerisch beteiligt ist, nach den Vorgaben der AO die Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob und ggf. wann und in welcher Höhe die Voraussetzungen für eine Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG erfüllt sind, und ob und ggf. in welchem Umfang und auf welche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft der in die Rücklage eingestellte Gewinn übertragen werden kann.

Tenor

Die mündliche Verhandlung wird vertagt.

Das Bundesministerium der Finanzen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung aufgefordert, dem Verfahren IV R 7/19 beizutreten.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3; FGO § 122;

Gründe

I.