FG München - Urteil vom 10.04.2014
14 K 414/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 2; BGB § 158;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1251

Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile ist grundsätzlich keine wirtschaftliche Tätigkeit

FG München, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 14 K 414/14

DRsp Nr. 2014/10149

Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile ist grundsätzlich keine wirtschaftliche Tätigkeit

1. Ebenso wie der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen ist auch der Tausch von Anteilen, also der Erwerb von Anteilen gegen die Hingabe von Anteilen, grundsätzlich keine wirtschaftliche Tätigkeit. 2. Ausnahmsweise kann der Erwerb, das Halten und der Verkauf von Anteilen eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit steuerbar sein, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung besteht, soweit diese Eingriffe zu entgeltlichen Leistungen führen, die gem. Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn sich auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehende Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, da sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen.