I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, mit denen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) festgestellt hat.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, an der im Streitjahr (1983) A, B, C, D, E, F, G, H, I und J beteiligt waren. A ist zwischenzeitlich verstorben; seine Rechtsnachfolger sind C, E, H und I. Alle Gesellschafter der Klägerin wohnten im Streitjahr in Deutschland. Das Finanzgericht (FG) hat B, C, D, E, F, G, H, I und J zum Klageverfahren beigeladen.
Die Klägerin war im Streitjahr an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt, die nach inländischem Steuerrecht als Personengesellschaften zu beurteilen sind. Zu diesen zählte zum einen die X, die in einer in den USA belegenen Betriebsstätte eine gewerbliche Tätigkeit ausübte. X war eine stille Gesellschaft, bei der die X-GmbH Inhaberin des Handelsgeschäfts und die Klägerin sowie ihre Gesellschafter am Unternehmen der X-GmbH atypisch still beteiligt waren. Ferner waren die Mitunternehmer der Klägerin zugleich Gesellschafter der Y, die auf einer Farm in den USA eine Landwirtschaft betrieb. Die Anteile an der Y waren bei der Klägerin als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter erfasst.
Die Klägerin gab im Jahr 1985 eine Feststellungserklärung für das Streitjahr ab, in der sie nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreite ausländische Einkünfte in Höhe von 8 311 293 DM erklärte. Um diese Einkünfte, von denen 1 107 539 DM auf X und 1 194 778 DM auf Y entfielen, war in der Erklärung der steuerpflichtige Gewinn der Klägerin gekürzt. Ferner erklärte die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (Auslandsinvestitionsgesetz --
Zum Komplex "X" hat das FG zudem festgestellt, dass im Jahr 1986 beim FA eine Feststellungserklärung für X einging, in der nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 22. Juli 1954 (BGBl. II 1954,
Am 24. Mai 1988 reichte X eine geänderte Feststellungserklärung ein, die den Hinzurechnungsbetrag nach §
Nach Abschluss einer Außenprüfung bei der X stellte das FA dieser gegenüber nach §
Zum Komplex "Y" hat das FG festgestellt, dass am 31. Juli 1989 beim FA Z eine Feststellungserklärung für Y einging, in der nach DBA steuerfreie Einkünfte in Höhe von 1 229 420 DM angegeben waren. Das FA Z erließ am 31. Januar 1991 einen dieser Erklärung folgenden Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 5 AO. Die Feststellung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie wurde vom FA am 27. Februar 1997 aufgehoben.
Im Jahr 1987 ordnete das FA eine Außenprüfung bei der Klägerin an, die sich u.a. auf die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für das Streitjahr erstrecken sollte. Die Prüfer nahmen an, dass für die Feststellung nach § 180 Abs. 5 AO das FA zuständig sei. In diese Feststellung seien u.a. die Hinzurechnungen nach §
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verfahrensmängel und die Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt,
das Urteil des FG, den angefochtenen Bescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß §
1.
Das FG hat festgestellt, dass die Gesellschafter der Klägerin im Streitjahr im Inland wohnten und dass sowohl die Klägerin als auch ihre Gesellschafter am Unternehmen der X still beteiligt waren. Es hat ferner festgestellt, dass X vermittels in den USA belegener Betriebsstätten gewerblich tätig war. Diese Feststellungen sind nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und deshalb revisionsrechtlich bindend (§
In rechtlicher Hinsicht hat das FG aus den von ihm getroffenen Feststellungen geschlossen, dass die stillen Beteiligungen am Unternehmen der X die Klägerin und ihre Gesellschafter zu Mitunternehmern jenes Unternehmens machten und ihnen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vermittelten, die nach dem DBA-USA 1954/65 von der deutschen Einkommensteuer ausgenommen waren. Es hat ferner angenommen, dass jene Einkünfte Hinzurechnungen nach Maßgabe des §
Sodann hat sich das FG in verfahrensrechtlicher Hinsicht an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) orientiert, nach der die Beteiligung einer Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) ein zweistufiges Feststellungsverfahren notwendig macht, bei dem zunächst die Einkünfte der Untergesellschaft festgestellt und --ggf. anteilig-- der Obergesellschaft zugerechnet und in einem zweiten Schritt die der Obergesellschaft zugerechneten Einkünfte dieser gegenüber festgestellt und ihren Gesellschaftern zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 9. August 2006
2.
Im Streitfall hat das FA, wie das FG ebenfalls mit bindender Wirkung festgestellt hat, ein solches zweistufiges Verfahren durchgeführt. Es hat dabei im Verhältnis zur Klägerin (Obergesellschaft) die Feststellung von Einkünften, die es aus dem Feststellungsbescheid für X (Untergesellschaft) übernommen hat, mit einer auf § 180 Abs. 5 AO beruhenden Feststellung weiterer steuerfreier Einkünfte der Klägerin verbunden. Eine solche Verbindung ist zulässig (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005,
Die Klägerin greift dieses Vorgehen denn auch im Grundsatz nicht an. Sie sieht einen Rechtsfehler aber darin, dass das FA in dem sie --die Klägerin-- betreffenden geänderten Feststellungsbescheid einen bis dahin bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat. Das sei deshalb unzulässig, weil der Nachprüfungsvorbehalt die aus der Beteiligung X resultierenden Einkünfte schon vor dem Erlass des geänderten Feststellungsbescheids nicht (mehr) erfasst habe; er sei nämlich, soweit es um jene Einkünfte gehe, insoweit nach § 164 Abs. 4 AO entfallen. Zwar sei ihr --der Klägerin-- gegenüber der Ablauf der Feststellungsfrist durch die Außenprüfung gehemmt worden; diese Hemmung wirke aber nicht im Hinblick auf die gegenüber X festgestellten Einkünfte. Dieser Vortrag verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
a)
Es ist nämlich zum einen zweifelhaft, ob die genannte Rüge im vorliegenden Verfahren beachtlich ist. Denn die Beantwortung der Frage, ob in dem angefochtenen Bescheid der Vorbehalt der Nachprüfung insgesamt wirksam aufgehoben worden ist oder ob er teilweise schon vorher entfallen war, wirkt sich auf das Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar aus; in beiden Fällen sind die Besteuerungsgrundlagen nunmehr ohne Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt. Deshalb hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass die Aufhebung eines bereits entfallenen Nachprüfungsvorbehalts ins Leere gehe und keine weitere Rechtsfolge nach sich ziehe (Senatsbeschluss vom 11. September 2007
b)
Dem muss jedoch im Streitfall nicht abschließend nachgegangen werden. Denn das FG hat zutreffend entschieden, dass der zunächst angeordnete Vorbehalt der Nachprüfung bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids fortbestand und auch die Einkünfte aus der Beteiligung an X umfasste.
aa)
Es ist sowohl vom FG festgestellt worden als auch unstreitig, dass die Einkünfte der Klägerin für das Streitjahr in einem Bescheid vom 5. Dezember 1985 gesondert festgestellt worden sind und dass diese Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt ist. Ein solcher Vorbehalt entfällt zwar mit Ablauf der Feststellungsfrist (§ 164 Abs. 4 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Ablauf dieser Frist wurde aber im Streitfall dadurch gehemmt, dass vor ihrem regulären Ende bei der Klägerin mit einer Außenprüfung begonnen wurde (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Frist war daher, als der angefochtene Bescheid erging, nicht abgelaufen.
bb)
Allerdings ordnet § 171 Abs. 4 Satz 1 AO eine Hemmung des Fristablaufs nur im Hinblick auf diejenigen Steuern an, auf die sich die Außenprüfung erstreckt. Daraus folgt für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23. Juni 1998 (BGBl. I 1998,
Denn sie beruht der Sache nach darauf, dass eine Außenprüfung sich nicht i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO auf Besteuerungsgrundlagen "erstrecken" kann, die in einem gesonderten Verfahren verbindlich festgestellt werden (§ 182 Abs. 1 AO) und daher einer eigenständigen Beurteilung im Rahmen dieser Außenprüfung entzogen sind (BFH-Urteil vom 4. November 1992
Aus vergleichbaren Überlegungen heraus hat der II. Senat des BFH im Hinblick auf die Einheitsbewertung entschieden, dass § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage nicht hinter § 171 Abs. 10 AO zurücktrete (BFH-Urteil in BFHE 214,
3.
Die im Zusammenhang mit der Beteiligung an X erhobene Verfahrensrüge der Klägerin greift nicht durch. Die Klägerin beanstandet insoweit, dass ein Teil ihres erstinstanzlichen Sachvortrags in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden sei; es werde dort weder erwähnt noch gewürdigt, dass im Anschluss an die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Einkommensteuerfestsetzungen der Gesellschafter der Klägerin unter Hinweis auf § 171 Abs. 10 AO geändert und dabei erstmals die Einkünfte aus der Beteiligung an X berücksichtigt worden seien. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig davon auszugehen, dass das FG ein von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; von einem Übersehen oder Übergehen eines bestimmten Sachvortrags --und damit von einer Verletzung des Rechts auf Gehör-- kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich ein solcher Fehler aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt (Ruban in Gräber,
4.
Im Hinblick auf die Einkünfte aus der Beteiligung an Y hat das FA kein zweistufiges Feststellungsverfahren durchgeführt. Es hat vielmehr diese Einkünfte unmittelbar in die der Klägerin gegenüber vorgenommene Feststellung einbezogen. Hintergrund dessen ist der Umstand, dass die Klägerin selbst nicht an Y beteiligt war, sondern die betreffenden Beteiligungen von den Gesellschaftern der Klägerin gehalten wurden und in der Bilanz der Klägerin als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter erfasst waren. Die Klägerin hält die beschriebene Sachbehandlung für verfehlt und macht dazu geltend, dass die Beteiligungen an Y tatsächlich nicht dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter hätten zugeordnet werden dürfen. Dem ist insoweit beizupflichten, als über die steuerliche Behandlung jener Einkünfte nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht abschließend entschieden werden kann.
a)
Sowohl das FG als auch die Beteiligten sehen Y als Personengesellschaft an. Es ist deshalb zumindest möglich, dass es sich bei Y um ein Rechtsgebilde handelt, das nach den Maßstäben des deutschen Rechts die Merkmale einer Personengesellschaft aufweist. In diesem Fall sind die von ihr erzielten Einkünfte für Zwecke der deutschen Besteuerung nach den für Personengesellschaften geltenden Regeln zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1988
b)
Die im Rahmen einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte sind gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen. Die Feststellung muss gegenüber allen Personen, die an den Einkünften beteiligt sind, einheitlich vorgenommen werden (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Sie erstreckt sich auch auf andere Besteuerungsgrundlagen, die mit den von der Personengesellschaft erzielten Einkünften zusammenhängen. Dazu zählen u.a. Einkünfte der Mitunternehmer im Zusammenhang mit deren Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteil vom 3. Juli 1997
c)
Ob der Anteil an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zum Sonderbetriebsvermögen ihres Gesellschafters im Rahmen einer anderen Personengesellschaft zählen kann, hat der BFH bisher nicht entschieden (beiläufig "nach gegenwärtiger Rechtsauffassung" verneinend BFH-Urteil vom 30. Oktober 2002 IV R 33/01, BFHE 201, 36, 39, BStBl II 2003, 272, 273; ausdrücklich offenlassend BFH-Urteil vom 20. Juni 1985
aa)
Beteiligt sich ein Einzelunternehmer im Rahmen seines Betriebs an einer Personengesellschaft, so ist die Beteiligung in seiner Handelsbilanz auszuweisen. Sie ist ebenso wie der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ein Vermögensgegenstand i.S. des § 246 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen (§§ 252 ff. HGB) zu bewerten (Senatsurteil vom 23. Juli 1975
bb)
Im Grundsatz dasselbe gilt, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften (Gesellschaft A) zugleich an einer weiteren Personengesellschaft (Gesellschaft B) beteiligt ist. In einem solchen Fall ist zweifelsfrei der aus der Gesellschaft B resultierende Gewinn des Gesellschafters ausschließlich als Anteil an dem Gewinn dieser Gesellschaft zu ermitteln; es ist nicht möglich, den Anteil an der Gesellschaft B der Beteiligung an der Gesellschaft A zuzuordnen mit der Folge, dass sich eine Erhöhung oder Verminderung im Wert des Anteils an der Gesellschaft B auf den vom Gesellschafter zu versteuernden Gewinn auswirkt. Vielmehr sind jedenfalls dann, wenn an der Gesellschaft B mehrere im Inland steuerpflichtige Personen beteiligt sind, der Gewinn der Gesellschaft B sowie der Anteil des Gesellschafters an diesem Gewinn gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) und nur der derart festgestellte Gewinnanteil dem Gesellschafter zuzurechnen. Der gegenüber der Gesellschaft B erlassene Feststellungsbescheid ist dann jedenfalls insoweit, als es um die Höhe der Einkünfte geht, für die Besteuerung des Gesellschafters bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
cc)
Im Streitfall sind die Gewinne der Y nicht gesondert festgestellt worden. Vielmehr hat das FA unmittelbar im Rahmen der Feststellung der Gewinne der Klägerin Anteile der Mitunternehmer der Klägerin am Gewinn der Y erfasst. Diese Handhabung ist rechtsfehlerhaft, da an Y mehrere im Inland steuerpflichtige Personen beteiligt waren. Dass Y im Ausland und nach ausländischem Recht gegründet worden und nur im Ausland tätig geworden ist, ändert am Erfordernis einer gesonderten Gewinnfeststellung nichts (Senatsurteile vom 9. Juli 2003
dd)
Das Fehlen eines Feststellungsbescheids im Verhältnis zu Y wäre im Streitfall unbeachtlich, wenn ein solcher Bescheid ohnehin nicht in der Weise umgesetzt werden könnte, dass die dort festgestellten Gewinnanteile der Gesellschafter der Klägerin im Rahmen der Feststellung des Gewinns der Klägerin angesetzt werden. Diese Rechtslage würde sich ergeben, wenn der gegenüber einer Personengesellschaft festgestellte Gewinnanteil dem Gesellschafter stets in dem Sinne unmittelbar zugerechnet würde, dass er nicht in andere den Gesellschafter betreffende Steuerbilanzen eingehen kann. Das kann aber nach Ansicht des erkennenden Senats nicht angenommen werden.
aaa)
Zum Fall des betrieblich an einer Personengesellschaft beteiligten Einzelunternehmers hat der IV. Senat des BFH allerdings ausgeführt, der im Verhältnis zur Personengesellschaft festgestellte Gewinnanteil werde dem Teilhaber "außerhalb der eigenen Steuerbilanz zugerechnet" (Urteil in BFHE 132,
Demgegenüber herrscht im Schrifttum die Ansicht vor, dass der betrieblich an einer Personengesellschaft beteiligte Einzelunternehmer die Beteiligung in der Bilanz seines Unternehmens ausweisen muss. Dabei ist diese zwar nicht nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorgaben, sondern mit dem Kapitalkonto des Unternehmers bei der Personengesellschaft zu bewerten (Groh, Steuer und Wirtschaft 1995,
bbb)
Nach Ansicht des Senats bietet das geltende Recht für die Annahme einer "Sperrwirkung" entweder der Gewinnermittlung oder des Gewinnfeststellungsverfahrens für die Personengesellschaft gegenüber anderen Gewinnermittlungen keine Grundlage. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Fall der betrieblich veranlassten Beteiligung der gesondert festgestellte Gewinnanteil des Gesellschafters in dessen Steuerbilanzgewinn eingeht und --wenngleich ohne erneute Überprüfung der Höhe nach-- zum Gegenstand der Gewinnermittlung für das Einzelunternehmen wird. Entsprechendes gilt bei einer Beteiligung, die ihrerseits durch die Beteiligung des Gesellschafters an einer anderen Gesellschaft veranlasst ist.
aaaa)
Für eine solche systematische Sicht spricht zum einen § 9 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Danach ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen unter bestimmten Voraussetzungen um die Anteile am Gewinn einer Gesellschaft zu kürzen, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. Diese Regelung geht erkennbar von der Vorstellung aus, dass jener Gewinnanteil zunächst in den Gewinn des Mitunternehmers aus dessen eigenem Betrieb eingeht. Damit ist die Annahme, dass bei einem betrieblich beteiligten Mitunternehmer der Anteil am Gewinn der Personengesellschaft außerhalb der Gewinnermittlung für dessen (Einzel-)Unternehmen bleiben müsse, nur bedingt vereinbar. Im Ergebnis belässt sie für § 9 Nr. 2 GewStG kaum einen Anwendungsbereich (vgl. dazu Gosch in Blümich, a.a.O., § 9 GewStG Rz 131), was darauf hindeutet, dass sie nicht der vom Gesetzgeber verfolgten Systematik entspricht.
bbbb)
Speziell im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Gesellschafters an mehreren Personengesellschaften ist zudem zu beachten, dass die einzelnen Gesellschaften unterschiedliche Einkunftsarten verwirklichen können und dass die Einkunftserzielung im Rahmen der einen Gesellschaft zur Umqualifizierung der Einkünfte des Gesellschafters aus der anderen Gesellschaft führen kann. So sind z.B. im Streitfall die Einkünfte der Klägerin gewerblicher Natur, während nicht auszuschließen ist, dass Y Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Ist aber die Beteiligung an einer Personengesellschaft mit nicht gewerblichen Einkünften aus der Sicht des Gesellschafters Bestandteil einer gewerblichen Tätigkeit, so müssen die Einkünfte aus der Beteiligung auf der Ebene des Gesellschafters in gewerbliche umqualifiziert werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005
d)
Für den Streitfall folgt daraus, dass die Einkünfte der Gesellschafter der Klägerin aus ihren unmittelbaren Beteiligungen an Y in die Feststellung des Gewinns der Klägerin einbezogen werden müssen, wenn und soweit solche Einkünfte erstens den Gesellschaftern zuzurechnen und zweitens durch den Betrieb der Klägerin veranlasst sind. Ersteres ist bislang nicht in der gebotenen Weise festgestellt worden. Das FG hätte deshalb das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen müssen (§
Erst wenn die Einkünfte der Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an Y wirksam gesondert festgestellt worden sind, wird die weitere Frage zu beantworten sein, ob diese Einkünfte durch die Beteiligung der Gesellschafter an der Klägerin veranlasst und welcher Einkunftsart sie ggf. zuzuordnen sind. In diesem Zusammenhang wird die Klägerin u.a. ihre Einwendungen gegen die Annahme eines betrieblichen Förderungszusammenhangs geltend machen können. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens sieht der Senat keinen Anlass, dazu nähere Ausführungen zu machen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die weitere Frage, welche Auswirkungen sich bei Fehlen einer Veranlassung durch den Betrieb der Klägerin aus dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30. März 2006 IV R 25/04, BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006
5.
Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem Urteil des IV. Senats in BFHE 132,