BGH - Urteil vom 29.03.1996
II ZR 263/94
Normen:
HGB §§ 119, 161, 238 ff.;
Fundstellen:
BB 1996, 1105
BGHR HGB § 105 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag 1
BGHR HGB § 114 Abs. 1 Jahresbilanz 1
BGHR HGB § 114 Abs. 1 Jahresbilanz 2
BGHR HGB § 119 Abs. 1 Jahresbilanz 1
BGHR HGB § 119 Abs. 1 Jahresbilanz 2
BGHR HGB § 161 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag 1
BGHR HGB § 163 Jahresbilanz 1
BGHR HGB § 163 Jahresbilanz 2
BGHR HGB § 242 Abs. 2 Jahresbilanz 1
BGHZ 132, 263
DB 1996, 926
DNotZ 1997, 577
DStR 1996, 753
GmbHR 1996, 456
JuS 1996, 752
MDR 1996, 804
NJW 1996, 1678
NJW-RR 1996, 989
WM 1996, 772
ZIP 1996, 750
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Aufstellung der Jahresbilanz in einer KG; Abgrenzung der Verantwortlichkeit der geschäftsführenden und der übrigen Gesellschafter

BGH, Urteil vom 29.03.1996 - Aktenzeichen II ZR 263/94

DRsp Nr. 1996/20399

Aufstellung der Jahresbilanz in einer KG; Abgrenzung der Verantwortlichkeit der geschäftsführenden und der übrigen Gesellschafter

»a) Die Aufstellung der Jahresbilanz fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der geschäftsführenden Gesellschafter. Ihre Feststellung ist ein Grundlagengeschäft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag des Einverständnisses aller Gesellschafter - bei der KG auch der Kommanditisten - bedarf. Ist dieses Recht der Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag einem aus ihnen gebildeten Beirat übertragen, bedarf die Bilanzfeststellung der Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafter und des Beirates, der seinen Willen mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung nach dem Mehrheitsprinzip bildet. b) Bilanzierungsmaßnahmen, die der Darstellung der Lage des Vermögens des Unternehmens im Sinne des § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB dienen, können von den geschäftsführenden Gesellschaftern durchgeführt werden. Sie haben dabei die Grenzen, die sich aus den gesetzlichen Regeln einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergeben, zu beachten. Den übrigen Gesellschaftern steht das Recht auf Prüfung zu, ob diese Grenzen eingehalten worden sind.