BAG - Urteil vom 13.01.2015
3 AZR 894/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 6; AVG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 § 25; AVG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 16. Oktober 1972 § 25; AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung vom 1. Januar 1987 § 25; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 36; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 39; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 41;
Fundstellen:
BB 2015, 179
DStR 2015, 10
EzA-SD 2015, 9
NVwZ 2015, 8
NZA 2015, 6
NZS 2015, 5
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 1 vom 13.01.2015
ZIP 2015, 12
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 283/12
ArbG Düsseldorf, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2364/11

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich der Dynamisierung und des Beginns

BAG, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 894/12

DRsp Nr. 2015/1834

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich der Dynamisierung und des Beginns

1. Ein im Wege der Gesamtzusage erteiltes Versorgungsversprechen ist regelmäßig dynamisch. 2. Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 283/12 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 9 Ca 2364/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 6; AVG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 § 25; AVG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 16. Oktober 1972 § 25; AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung vom 1. Januar 1987 § 25; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 36;