I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und sein Vater (V.) waren die einzigen Gesellschafter einer 1981 gegründeten KG. Der Kläger war der persönlich haftende Gesellschafter, V. der Kommanditist. Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 schied V. aus der KG aus; der Kläger führte das Unternehmen alleine weiter. Eine Abfindung hatte der Kläger nicht zu leisten.
Die Kommanditeinlage des V. betrug 300 000 DM; sie wurde auf einem Kapitalkonto I verbucht. Die von der KG erwirtschafteten Verluste wurden auf einem besonderen Verlustkonto erfaßt; dieses Konto wies am 1. Januar 1985 für V. einen negativen Kapitalanteil von 1 825 604,37 DM aus. Der Anteil des V. an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens betrug 1 329 222 DM. Ein Geschäftswert war nicht vorhanden.
Zum Vermögen des V. gehörte außer dem Kommanditanteil auch der Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Dieses Grundstück übertrugen V. und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), in einem am 20. November 1984 geschlossenen notariellen "Ausstattungsvertrag" auf ihre Tochter. Die Ausstattung war weder ausgleichspflichtig noch anrechnungspflichtig. V. verstarb am 5. Juni 1986. Alleinige Erbin wurde die Klägerin.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluß an eine Außenprüfung die Ansicht, daß V. den Kommanditanteil im Streitjahr 1985 entgeltlich auf den Kläger übertragen habe und stellte für V. einen Veräußerungsgewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos und für den Kläger einen laufenden Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem negativen Kapitalkonto und dem Anteil des V. an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens fest. Außerdem aktivierte er beim Kläger Anschaffungskosten des Anteils in Höhe der erworbenen stillen Reserven.
Der Einspruch führte insoweit zu einer Verböserung, als das FA den bisher beim Kläger anerkannten laufenden Verlust unter Hinweis auf die Auflösung der KG zum 1. Januar 1985 nicht mehr berücksichtigte. Den bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers anzusetzenden Verlust aus Gewerbebetrieb stellte es mit 0 DM fest. Dabei ging es davon aus, daß V. den Kommanditanteil weder entgeltlich noch unentgeltlich übertragen, sondern gemäß § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgegeben habe.
Die Klage, mit der die Kläger für V. einen Gewinnanteil von 0 DM und für den Kläger einen Verlust in Höhe von 1 830 136 DM anstrebten, hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997,
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 16 Abs. 3 EStG).
Das FA beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§
1. Das FA hat die Rechtsfolgen, die sich aus dem Ausscheiden des V. aus der KG bzw. der Übertragung seines Kommanditanteils auf den Kläger ergeben, zutreffend im Rahmen der Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1985 geprüft.
a) Bei der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft "mit Wirkung vom 1. Januar" eines Jahres ist nicht allein auf den Wortlaut des Vertrages abzustellen, sondern unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, welchem Feststellungszeitraum der Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1992 VIII R 7/90, BFHE 170, 29, BStBl. II 1993, 228, und vom 29. April 1993 IV R 107/92, BFHE 171,
Das FG hat dazu keine Feststellungen getroffen. Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils "zum 1. Januar" eines Jahres kann jedoch im allgemeinen angenommen werden, daß der Anteil erst in diesem Jahr und nicht schon zum 31. Dezember des Vorjahres übertragen wurde. Darauf hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 170, 29, BStBl. II 1993, 228 hingewiesen. Er geht von dieser Annahme auch im Streitfall aus.
b) Die Übertragung des Kommanditanteils zum 1. Januar 1985 hat zur Folge, daß für dieses Jahr noch ein Gewinnfeststellungsverfahren durchzuführen war. Dem steht nicht entgegen, daß die KG durch das Ausscheiden des V. vollbeendet wurde (s. unter II. 2. b aa der Gründe); das gemäß §
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der verrechenbare Verlust des V. aus den Vorjahren auf den Kläger übergegangen ist, soweit er nicht durch einen Veräußerungsgewinn des V. verbraucht wurde. Der verrechenbare Verlust wird in einem gegenüber der Feststellung der Einkünfte der KG gesonderten Verfahren festgestellt (§ 15a Abs. 4 EStG). Darauf war das Klagebegehren nicht gerichtet. Das hat das FG rechtskräftig festgestellt.
2. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellung des FG nicht abschließend beurteilen, ob und in welcher Höhe bei V. ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entstanden ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 EStG).
a) Auf der Ebene der Gesellschaft wurde kein Aufgabegewinn oder -verlust realisiert, an dem V. beteiligt sein könnte (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Denn der Kläger hat den gesamten Betrieb der KG übernommen und fortgeführt. Er ist damit in die Rechtsstellung der KG eingetreten (§
Bei Vollbeendigung einer zweigliedrigen Gesellschaft und Fortführung des Unternehmens der Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter liegt entweder eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den übernehmenden Gesellschafter in Verbindung mit einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge in das Gesellschaftsvermögen vor (s. zu b, aa). Davon geht der BFH in ständiger Rechtsprechung aus (Urteile vom 24. Mai 1973
b) V. hat entgegen der Ansicht des FA anläßlich seines Ausscheidens aus der KG auch keinen Gewinn durch Aufgabe seines Mitunternehmeranteils realisiert (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
aa) Die Rechtsprechung hat die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils zwar neben der entgeltlichen Veräußerung und der unentgeltlichen Übertragung als eine weitere Form der einkommensteuerrechtlichen Beendigung der Beteiligung an einer Personengesellschaft anerkannt (BFH-Urteil vom 15. Juli 1986 VIII R 154/85, BFHE 147, 334, BStBl. II 1986, 896, unter 5. der Gründe; Beschluß in BFHE 178,
bb) Im Streitfall kommt nur eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils in Betracht. Der von V. auf seine Tochter übertragene Grundstücksanteil gehörte offenbar nicht zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei der KG. Der Mitunternehmeranteil war also mit dem Gesellschaftsanteil identisch.
c) Das FG hätte im Streitfall die Voraussetzungen des §
aa) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, so sind die Buchwerte des Gesellschaftsvermögens fortzuführen (§
bb) Eine unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils kann auch bei Übernahme eines negativen Kapitalkontos durch einen oder mehrere Gesellschafter vorliegen. Davon geht der BFH in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. --für Einzelunternehmen mit negativem Kapitalkonto-- Urteil vom 23. April 1971
cc) Eine unentgeltliche Übertragung des Anteils liegt vor, wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, daß er aufgrund einer Schenkung übergehen sollte (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl. II 1994, 745, unter 2. der Gründe). Dafür spricht bei Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen eine widerlegbare Vermutung (ständige Rechtsprechung, vgl. allgemein BFH-Beschluß in BFHE 161,
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß eine Schenkung bei einem Gesellschaftsanteil regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn dieser keinen Vermögenswert mehr verkörpert (vgl. u.a. --für GmbH-Anteil-- BFH-Urteile vom 18. August 1992
d) Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, daß eine vorweggenommene Erbfolge nicht vorlag und daß V. entgeltlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, hätte das FA zutreffend einen Veräußerungsgewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos ermittelt. Die Übernahme des nach Auflösung der stillen Reserven noch verbleibenden negativen Kapitalkontos ist Teil des Veräußerungspreises i.S. von § 16 Abs. 2 EStG. Das gilt auch für ein negatives Kapitalkonto, das durch lediglich verrechenbare Verluste entstanden und nicht ausgleichspflichtig ist (BFH-Urteile vom 26. Januar 1995
3. Durch den Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den Kläger ist bei diesem kein Erwerbsverlust entstanden. Insoweit entspricht das Urteil des FG nicht der Rechtslage.
a) Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, daß V. entgeltlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, war der Vorgang beim Kläger erfolgsneutral zu behandeln. Der Senat verweist insoweit auf die bisherige Rechtsprechung zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils bei einer mehrgliedrigen Personengesellschaft (BFH-Urteile in BFHE 174, 413, BStBl. II 1994, 745, unter 5. c der Gründe; in BFHE 183, 379, BStBl. II 1998, 180, unter 2. a der Gründe, m.w.N.). Dasselbe gilt für den Fall, daß V. teilentgeltlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (BFH in BFHE 178,
b) Der Vorgang ist aber auch erfolgsneutral, wenn V. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Kommanditanteil verzichtet hat. Die unentgeltliche Übertragung des Kommanditanteils hat, wie ausgeführt, gemäß §
Es werden lediglich in der Eröffnungsbilanz des Einzelunternehmers die Kapitalkonten zusammengefaßt. Ein im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die vollbeendete KG zu berücksichtigender Erwerbsverlust entsteht dadurch nicht.
Allerdings geht mit dem Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auch dessen verrechenbarer Verlust auf den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter über (BFH in BFHE 177, 466; R 138d Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien; Schmidt, aaO., § 15a Rz. 234, m.w.N.). Über die Zurechnung dieses Verlustes wird aber nicht im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte, sondern in einem gesonderten Feststellungsverfahren nach § 15a Abs. 4 EStG entschieden. ob und inwieweit sich dieser Verlust beim Kläger auswirkt, ist bei dessen Einkommensteuerveranlagung 1985 zu prüfen.
Zu 1.: § 16 Abs. 3 EStG ist nicht anwendbar, wenn ein Gesellschafter ohne Sonderbetriebsvermögen aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft ausscheidet und der andere Gesellschafter aufgrund einer Übernahmevereinbarung das Unternehmen dieser Gesellschaft fortführt. Dies hat zwar zur Folge, daß die Personengesellschaft voll beendet wird, das bisherige Gesellschaftsvermögen dem übernehmenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anwächst und der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters untergeht. Die gesetzliche Rechtsfolge des Erlöschens des Gesellschafteranteils ist aber kein Fall der Aufgabe des Mitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 3 EStG. Es handelt sich vielmehr entweder um eine Anteilsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder um eine unentgeltliche Anteilsübertragung i.S. des §
Zu 2.: Bei Vermögensübertragungen zwischen nahen Angehörigen durch vorweggenommene Erbfolge spricht eine widerlegbare Vermutung für eine unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils.
Zu 3.: Zur Behandlung von verrechenbaren Verlusten bei Rechtsformwechsel vgl. auch R 138 d Abs. 1