15.6 Ausscheiden von Todes wegen

Autor: Bolk

15.101

Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus der Personengesellschaft aus und ist keine Nachfolge der Erben in die Gesellschafterstellung vorgesehen, haben die Erben einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch (§  738 BGB, § 105 Abs. 3 i.V.m. §  131 Abs.  3 Nr. 1, §  161 Abs.  2 HGB) gegen die Personengesellschaft in der Zusammensetzung der fortführenden Gesellschafter.1) Die Rechtsfolge ergibt sich bei persönlich haftenden Gesellschaftern unmittelbar aus §  131 Abs.  3 Nr. 1 HGB 2) und bei Partnerschaftsgesellschaften aus §  Abs.  und kann bei Kommanditisten in Abweichung von §  auf einer im Gesellschaftsvertrag beruhen. Der Kommanditanteil wird nicht gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§  ), sondern geht im Wege der unmittelbar auf den qualifizierten Erben über. Trotz zivilrechtlich gänzlich anderer Veranlassung gelten die vorstehenden Grundsätze (siehe oben  ff.) zum Ausscheiden unter Lebenden im Hinblick auf die Bilanzierung zum Zeitpunkt des Ausscheidens einschließlich Abfindungsbilanz (Abschichtungsbilanz) und die Fortschreibung der Bilanzposten in gleicher Weise beim Ausscheiden von Todes wegen mit Abfindung an den oder die Erben.