BFH - Urteil vom 28.05.2008
I R 98/06
Normen:
UmwStG (1995) § 20 Abs. 2 ; EStDV § 60 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2 § 5 Abs. 1 S. 1, 2 ; GmbHG § 42a Abs. 1 § 46 Nr. 1 ; UmwG § 24 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2062
BFH/NV 2008, 1756
BFHE 220, 215
BStBl II 2008, 916
DB 2008, 2003
GmbHR 2008, 1105
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 6 K 502/02 - 2.11.2006 (EFG 2007, 472),

Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergebenden Wahlrechts; keine Bindung an Handelsbilanz für Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995; Verschmelzung als ein in der laufenden Buchführung zu erfassender Geschäftsvorfall; keine nachträglich anderweitige Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 im Rahmen einer Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung

BFH, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen I R 98/06

DRsp Nr. 2008/17293

Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergebenden Wahlrechts; keine Bindung an Handelsbilanz für Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995; Verschmelzung als ein in der laufenden Buchführung zu erfassender Geschäftsvorfall; keine nachträglich anderweitige Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 im Rahmen einer Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung

»Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht nicht.«

Normenkette:

UmwStG (1995) § 20 Abs. 2 ; EStDV § 60 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2 § 5 Abs. 1 S. 1, 2 ; GmbHG § 42a Abs. 1 § 46 Nr. 1 ; UmwG § 24 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 1996 noch ein Wahlrecht zum Ansatz von Zwischenwerten nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) zusteht oder ob dieses bereits "verbraucht" ist.

Die Klägerin war die Komplementärin einer KG. Kommanditisten der KG waren A mit einem Anteil von 2,7 Mio. DM sowie B mit einem Anteil von 300 000 DM.