OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2015
27 W 71/15
Normen:
GmbHG § 74 Abs. 1; FamFG § 394;
Fundstellen:
DB 2015, 2261
DStR 2015, 10
NJW-RR 2015, 1134
ZIP 2015, 1827
ZInsO 2015, 2127
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 89 HRB 23656

Beendigung der Liquidation bei Anhängigkeit eines Steuerverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 27 W 71/15

DRsp Nr. 2015/12128

Beendigung der Liquidation bei Anhängigkeit eines Steuerverfahrens

Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 06.05.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21.05.2015, wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 74 Abs. 1; FamFG § 394;

Gründe

Die nach §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Das Amtsgericht hat die auf Löschung der Beteiligten zu 1 im Handelsregister gerichtete Anmeldung kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Liquidation sei nicht beendet. Das ergebe sich aus der Mitteilung des Finanzamts, die steuerliche Abwicklung der Gesellschaft sei noch nicht abgeschlossen.

2.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist der Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.